Verhalten bei Unterrichtsausfall / Krankheit

 



 Unterrichtsausfall wegen extremer Witterungsverhältnisse 

 

 

Extreme Wetterverhältnisse (z.B. Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm) kann zur Folge haben, dass die Schüler die Schule nicht erreichen bzw. verlassen können.

 

Die Landesschulbehörde hat die Entscheidungsbefugnisse auf die Landkreise übertragen. Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft demnach der Landkreis. Dieser sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über die entsprechende Internetseite, den Rundfunk oder Fernsehen veröffentlicht wird.

 

 Für die Rundfunk- und Fernsehdurchsage müssen Sie folgendes wissen:

Die Bürgerschule Alfeld gehört als Grundschule zum Primarbereich, sie gehört zu den allgemeinbildenden Schulen. Die Stadt Alfeld gehört zum Landkreis Hildesheim, der Landkreis Hildesheim gehört zum Regierungsbezirk Hannover. 

 

Erziehungsberechtigte, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet ist.

 

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage

der Verkehrsmanagementzentrale für die Region Hannover.



 

 

"Hitzefrei"

 

 

Auszug aus dem Runderlass "Unterrichtsorganisation" vom 20.12.2013:

 

4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

 

 

Das Kind soll vom Schulbesuch beurlaubt werden?

 

Wenn aus irgendeinem - zumeist familiären - Anlass abzusehen ist, dass das Kind die Schule (bis zu drei Tagen) nicht besuchen kann, sollte frühzeitig beim Klassenlehrer Urlaub beantragt werden.
Über eine längerfristige Beurlaubung eines Schülers bis zu 4 Wochen entscheidet der Schulleiter. Das gilt auch für die Beurlaubung vor und nach den Ferien.
Vor und nach den Ferien dürfen Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Versagung des Urlaubs eine persönliche Härte bedeuten würde.

 

Einem Schüler ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten für die Dauer eines Gottesdienstbesuches seiner Religionsgemeinschaft Unterrichtsbefreiung zu erteilen. Für sämtliche Beurlaubungen gilt, dass die Antragsteller die Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.

 

 

Das Kind ist krank, was ist zu tun?

 

Wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht nicht teilnehmen kann, muss der Klassenlehrer möglichst am ersten, spätestens aber am dritten Tag benachrichtigt werden. Am einfachsten geschieht dies telefonisch unter unserer Rufnummer 4516. Außerhalb der Bürozeiten nimmt ein Anrufbeantworter rund um die Uhr Ihre Nachrichten entgegen, die schnell und zuverlässig an den Klassenlehrer weitergeleitet werden. Man kann aber auch eine schriftliche Nachricht durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Mitschüler überbringen lassen.